1.2. Das Amt für Justizvollzug hob mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Oktober 2021 die ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit «suspensiv» auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären Massnahme entschieden wurde. Das Bezirksgericht Baden ordnete anstelle der ambulanten Massnahme (und anstelle des Strafvollzugs) mit Beschluss vom 31. März 2022 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.