Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.61 (NA.2024.42; StA.2024.3517) Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Verurteilter A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Verwahrung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte A._____ mit Urteil vom 28. Januar 2012 unter anderem wegen Mordes, mehrfachen, teilweise versuchten und qualifizierten Raubs und versuchter qualifizierter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Zudem ordnete es eine strafvollzugs- begleitende ambulante Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 StGB an. Mit Beschluss vom 6. März 2019 verlängerte es die ambulante Massnahme um 5 Jahre. 1.2. Das Amt für Justizvollzug hob mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Oktober 2021 die ambulante Massnahme infolge Aussichtslosig- keit «suspensiv» auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer stationären Massnahme entschieden wurde. Das Bezirksgericht Baden ordnete anstelle der ambulanten Massnahme (und anstelle des Strafvollzugs) mit Beschluss vom 31. März 2022 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. 2. 2.1. Das Amt für Justizvollzug hob mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. April 2024 die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit und nicht mehr existierender geeigneter Einrichtung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a und c «suspensiv» auf den Zeitpunkt hin auf, an dem gerichtlich über den Antrag der Vollzugsbehörde auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB entschieden wurde. 2.2. Am 17. April 2024 beantragte das Amt für Justizvollzug, der Verurteilte sei gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verwahren, eventualiter sei gegen ihn erneut eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen, und die Staatsanwaltschaft Baden wurde um Vertretung dieser Anträge vor Gericht ersucht. Am 8. Mai 2024 stellte die gemäss § 39 Abs. 2 EG StPO zuständige Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden den entsprechenden Antrag auf Verwahrung, eventualiter auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. -3- 2.3. Am 17. Dezember 2024 ordnete das Bezirksgericht Baden gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung des Verur- teilten an und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 21. Februar 2025 beantragte der Verurteilte die Aufhebung der Verwahrung und der stationären Massnahme sowie den Aufschub der verbleibenden Reststrafe, eventualiter die Anordnung einer ambulanten Behandlung, verbunden mit Bewährungshilfe und Weisungen. 3.2. Der Verurteilte reichte beim Obergericht diverse eigenhändig verfasste Eingaben ein. 3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Gutachters Dr. med. C._____ sowie des Verurteilten fand am 16. Juni 2025 statt. Der Verurteilte änderte seine Berufungsanträge anlässlich der Berufungs- verhandlung dahingehend, dass vom Antrag auf Aufschub der Reststrafe abgesehen und die Anordnung einer ambulanten Behandlung zum Haupt- antrag werde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Amt für Justizvollzug hat die früher angeordnete stationäre Mass- nahme mit Verfügung vom 12. April 2024 wegen Aussichtslosigkeit und mangels nicht mehr existierender geeigneter Einrichtungen «suspensiv» aufgehoben. Nachdem diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist auf die Aufhebung der stationären Massnahme grund- sätzlich nicht zurückzukommen. Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 17. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung angeordnet. Sie hat sich dabei im Wesentlichen auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ und dessen Ergänzungen und Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abge- stützt. Der Verurteilte bestreitet mit Berufung, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung gegeben seien. -4- 2. 2.1. Ist bei Aufhebung einer stationären Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet worden ist, ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 2; BGE 148 IV 1 E. 3.3.2). 2.2. Mit der Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB eine Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Der Verurteilte wurde – nach Begutachtungen im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Anlasstaten, der Verlängerung der ambulanten Mass- nahme sowie der Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Mass- nahme – im vorliegenden Verfahren betreffend Verwahrung sowie hin- sichtlich der vorgelagerten Beurteilung der Aufhebung der stationären Massnahme durch Dr. med. C._____ erneut psychiatrisch begutachtet. Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 19. Oktober 2023 (UA act. 07 326 ff.) und wurde am 23. November 2023 ergänzt (UA act. 07 429 ff.) sowie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung aktualisiert und erläutert. Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Ober- gericht schliesst sich den Ausführungen an. Unbestrittenermassen liegen Katalogtaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Der Verurteilte hat unter anderem einen Mord und mehrfache (teilweise versuchte und qualifizierte) Raubüberfälle sowie eine versuchte qualifizier- te Brandstiftung begangen. Mit der gutachterlich wiederholt diagnostizier- ten und vom Verurteilten anerkannten dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2) mit ausgeprägt psychopathischen Wesenszügen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.80) bestehen zudem schwere psychische Störungen (UA act. 07 414; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11), die unbestrittenermassen in direktem Zusammenhang mit den Straftaten stehen (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.8). Dr. med. C._____ quantifizierte die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte in einem Setting ohne Strukturen und Interventionen als moderat bis deutlich erhöht (UA act. 07 419). Hinsichtlich der zu erwartenden Gewaltdelikte differenziert er, dass ein erneuter Mord unwahrscheinlicher sei als eine einfache Körperverletzung oder ein Raub (UA act. 07 410 und 420), wobei es sich bei letzterem ebenfalls um Katalogtaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB handelt. Dr. med. C._____ berücksichtigt dabei alle für die -5- Begutachtung relevanten Umstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5). Mithin stützt er sich auf die Ergebnisse standardisierter Prognoseinstrumente und nimmt eine individu- elle Risikoeinschätzung vor (PCL-R mit 27.8 erzielten Punkten [UA act. 07 398 ff.]; VRAG-R mit einem Gesamtwert von +36 bzw. der Kategorie 5, bei der von einem Risiko für ein erneutes gewalttätiges Delikt von rund 44 % in 5 Jahren und rund 60 % in 12 Jahren ausgeht [UA act. 07 404 ff.]; allgemeine Basisrückfallraten und Basler Kriterien-Katalog [UA act. 07 406 ff.]; vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.4.). In einer integrativen Gesamt- beurteilung stellt er schlüssig und nachvollziehbar fest, dass sich an der grundsätzlichen Risikobeurteilung der letzten Gutachten aus den Jahren 2018 und 2021 nichts Wesentliches geändert habe. Er führt dies einerseits darauf zurück, dass das Ausgangsrisiko beim Verurteilten in einem sehr ungünstigen Risikobereich anzusiedeln ist und in der neuen Behandlung methodisch keine grundlegende Veränderung erfahren hat. Andererseits konnten die dynamischen Risikofaktoren im Sinne der zugrundeliegenden Persönlichkeitsstrukturen, Kränkbarkeit und geringen Frustrationstoleranz durch therapeutische Interventionen bisher nur geringfügig modifiziert werden (UA act. 07 410). Der Verurteilte hat in einem mehrjährigen Prozess keine überzeugenden Strategien zum Risikomanagement erar- beiten können und kann entsprechend keine auf dem Fallverständnis basierenden Strategien zur Risikominderung anwenden (UA act. 07 416). Er habe zwar schon Fortschritte gemacht und könne Anteile erkennen und darauf eingehen. Die Fortschritte seien jedoch nicht in dem Ausmass, wie man das nach mehreren Jahren erwarten würde (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 12). Dies erstaunt vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte in den diversen und langjährigen therapeutischen Massnahmen vermehrt Therapien verweigert oder sich nicht ausreichend darauf einge- lassen hat, nicht. Bei fehlender Behandlungsbereitschaft, wie sie der Verurteilte bereits mehrfach gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit keine Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit erreicht werden kann (UA act. 07 413, 07 417 f.; GA act. 115). In einem solchen Fall kann keine Behandel- barkeit mehr angenommen werden (UA act. 07 418). Gegen den Willen des Verurteilten ist eine stationäre Massnahme nicht sinnvoll (UA act. 07 418; GA act. 114 f.). Demgegenüber ist bei Vorhandensein einer Therapie- bereitschaft die Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit nicht auszu- schliessen (UA act. 07 418; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13), es ist jedoch infolge der eingeschränkten Therapiefähigkeit bedingt durch die persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten des Verurteilten von einer langen Behandlungsdauer auszugehen (UA act. 07 413 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Um etwas erreichen zu können, bedarf es aufgrund der benötigten Expertise und des dort gebotenen Behandlungssettings eines stationären Rahmens (UA act. 07 413; GA act. 112 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14; vgl. vorinstanzliches -6- Urteil E. 4.3.6.1). Geeignete Institutionen für diese stationäre Massnahme wären solche, die sich mit Persönlichkeitsstörungen auskennen, wie namentlich die Justizvollzugsanstalten Pöschwies oder Solothurn oder das Massnahmenzentrum Bitzi (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Die stationäre Massnahme wurde mit Verfügung vom 12. April 2024 wegen Aussichtslosigkeit und fehlender geeigneter Institutionen rechtskräftig (suspensiv) aufgehoben, nachdem sich der Verurteilte der Durchführung der angeordneten stationären Massnahme verweigert hat und sich keine geeignete Institution mehr finden liess (UA act. 04 192 ff.). Neue Umstände, welche die erneute Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr schliesst der Verurteilte seine Behandlungsbereitschaft für die Durchführung einer neuen stationären Massnahme konsequent aus. Er sei zu müde dafür (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6; vgl. GA act. 125 f.; vgl. vorin- stanzliches Urteil E. 4.3.6.2). Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen einer erneuten stationären Massnahme nicht mit einer innert 5 Jahren deutlichen Verringerung der Rückfallgefahr (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 6.1) gerechnet werden, weshalb die Anordnung einer erneuten stationären Massnahme ausgeschlossen ist. Dies umso mehr, als aktenkundig ist, dass es selbst im geschützten Rahmen – vor allem ab dem Jahr 2021 – zu vermehrt unanständigem, bedrohlichem und provozierendem Verhalten kam, das schliesslich diverse Anstalts-, Abteilungs- und Arbeitswechseln zur Konse- quenz hatte (Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 22. Februar 2024 [UA act. 05 330 ff.]; Disziplinarverfügung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 20. Januar 2023 [UA act. 05 294]; Austrittsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 11. November 2022 [UA act. 05 241 ff.] bzw. Disziplinarverfügungen der Justizvollzugs- anstalt Solothurn vom 19. Mai 2022 [UA act. 05 195 ff.], vom 27. Mai 2022 [UA act. 05 199 ff.], vom 30. Mai 2022 [UA act. 05 202 ff.], vom 1. Juni 2022 [UA act. 05 205], vom 7. September 2022 [UA act. 05 209 ff.]). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, wo eine solche stationäre Massnahme sinnvoll stattfinden könnte, nachdem die geeigneten Institutionen (vgl. oben) – u.a. aufgrund genannter Zwischenfälle – die Aufnahme des Verurteilten ablehn- ten (Stellungnahme des Massnahmenzentrum Bitzi vom 29. Dezember 2023, UA act. 10 140 ff.; Stellungnahme der JVA Solothurn vom 9. August 2023, UA act. 10 132; Aktennotiz vom 23. Januar 2023, UA act. 05 296; vgl. Stellungnahme der PDAG vom 5. April 2023, UA act. 10 115 ff.). Am Gesagten ändert das Vorbringen des Verurteilten nichts, wonach die mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 31. März 2022 erkannte Umwandlung der ambulanten in eine stationäre Massnahme, die auf dem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2021 von Dr. med. D._____ beruhte, infolge deren Befangenheit nicht rechtmässig erfolgt sei und damit zur Aufhebung der einst angeordneten stationären Massnahme führe -7- (Plädoyer der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Die vom Verurteilten vorgebrachte Vorbefassung stützt er auf die Stellung- nahme von Dr. med. D._____ vom 27. August 2011 zum Gutachten vom 25. März 2011 (Beilage zur persönlichen Eingabe des Verurteilten vom 23. Februar 2025). Bei dieser Stellungnahme, die notabene knapp 10 Jahre vor dem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2021 erstellt wurde, handelt es sich jedoch weder um eine Behandlung noch um eine anderweitige Betreuung des Verurteilten im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB. Vielmehr bewertete Dr. med. D._____ in genannter Stellungnahme einzig die Qualität des Gutachtens vom 25. März 2011. Zudem kann der Verurteilte ohnehin nicht verlangen, dass der Gutachter nicht bereits früher als sachverständige Person für die Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB beigezogen wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2022 vom 22. Juni 2022 E. 1.4; 6B_497/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2). Es ergeben sich denn auch keine Anzeichen für eine fehlende Neutralität von Dr. med. D._____ in ihrem Ergänzungsgutachten vom 17. Mai 2021. Im Übrigen – was nicht vorgebracht wurde – auch nicht mit Blick auf das zuvor von Dr. med. D._____ erstellte Gutachten vom 1. Juli 2018, auf dem basierend noch die Verlängerung der ambulanten Massnahme beschlossen wurde. Vielmehr äusserten sich bereits die den Verurteilten ambulant behandelnden Therapeuten kritisch zur Möglichkeit der Reduktion der Rückfallgefahr im ambulanten Rahmen (Therapie- verlaufsbericht vom 14. Dezember 2018 von Dr. med. E._____, wonach beim deutlichen Rückfallrisiko des Verurteilten der Zweck der risiko- reduzierenden Therapie zu hinterfragen sei. Es stelle sich die Frage nach der Behandlungsindiktion [im Sinne der Deliktprävention]; Therapie- verlaufsbericht/Abschlussbericht vom 14. Januar 2020 von Dr. med. F._____, UA act. 6 77, wonach der Verurteilte im Rahmen der ambulanten Massnahme keine Therapiefortschritte erzielen konnte und darum eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme zu prüfen sei). Auch Dr. med. C._____ äusserte sich im Ergebnis übereinstimmend mit dem Ergänzungsgutachten von Dr. med. D._____ vom 17. Mai 2021 dahingehend, dass eine stationäre Massnahme als angezeigt erscheine. Eine ambulante Massnahme wie sie der Verurteilte beantragt und hin- sichtlich einer wöchentlich stattfindenden Therapie in der Justizvollzugs- anstalt Thorberg selbst aufgegleist hat (vgl. an der Berufungsverhandlung eingereichter Behandlungsvertrag; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6), fällt demgegenüber nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass eine ambulante Massnahme bereits im Jahr 2012 angeordnet und später verlängert wurde, diese jedoch nicht ausreichend war und rechtskräftig entschieden wurde, dass die Massnahme aussichtslos sei und eine stationäre Massnahme notwendig erscheine, letztere jedoch ebenfalls u.a. infolge Aussichtslosigkeit rechtskräftig aufgehoben wurde, sind keine geänderten Umstände ersichtlich, die den Erfolg einer ambulanten Mass- nahme zum heutigen Zeitpunkt nahelegen würden. Die ambulante Mass- -8- nahme ist denn auch nicht geeignet, die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich zu senken. Der Gutachter äusserte sich dahingehend, dass er deutliche Fortschritte innert 5 Jahren in diesem Setting und in dieser Frequenz als nicht wahrscheinlich sehe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Dies umso mehr, als von einer extrinsischen Therapiemotivation für eine (ambulante) Therapie des Verurteilten auszugehen ist und der Gutachter sich schlüssig und nachvollziehbar dahingehend äussert, dass ein Therapieerfolg ohne tatsächliche innere Bereitschaft sehr viel unwahr- scheinlicher sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14) bzw. bei rein formaler Einlassung keine Behandelbarkeit anzunehmen sei (UA act. 07 418). Die vorherrschende extrinsische Motivation ergibt sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verurteilten. Erst nach der erstinstanzlichen Verhand- lung bzw. der ausgesprochenen Verwahrung kümmerte sich der Verurteilte erneut um eine Therapie, was eine rein strategische Aufgleisung der Therapie annehmen lässt. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf seine langanhaltende rund zweijährige Therapieverweigerung – unabhängig von seiner Äusserung, mit der Weigerung einzig die Aufhebung der stationären Massnahme bezweckt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Schreiben des Verurteilten an das Amt für Justizvollzug vom 20. Januar 2024, wonach er sich keiner psychotherapeutischen Behandlung im Strafvollzug unterziehen werde und einzig für den Fall eines Austritts aus dem Strafvollzug «in den nächsten Wochen» das Mitmachen bei einer ambulanten Behandlung in den Raum stellte) – und der wiederholten Therapieabbrüche u.a. ebenfalls im ambulanten Rahmen und mit extrin- sischer Motivation (hinsichtlich Dr. med. E._____ – kurz vor dessen Weggang – als auch Dr. med. F._____; Therapieverlaufsbericht vom 14. Dezember 2018, UA act. 6 67 f.; Therapieverlaufsbericht/Abschluss- bericht vom 14. Januar 2020, UA act. 6 76; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 15). Auch der Gutachter Dr. med. C._____ erachtet die Therapieaufnahme als wahrscheinlich extrinsisch motiviert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die Äusserungen des Verurteilten, wonach er in sich hineingekehrt sei und «es» nun begriffen habe bzw. eingesehen habe, dass er Veränderungsbereitschaft zeigen müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2-4 und 10), erscheinen demgegenüber wenig glaubhaft. Dass eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme eine Art «Türöffner» sein könnte, um aus der Therapiemüdigkeit zu gelangen und eine Therapiemotivation zu fördern (UA act. 07 413; GA act. 116), mag aus psychiatrischer Sicht nachvoll- ziehbar sein, ändert jedoch nichts daran, dass rechtskräftig die Aussichts- losigkeit der ambulanten und stationären Massnahme festgestellt und auch vorliegend erneut statuiert wurde, dass im Rahmen einer ambulanten Massnahme keine deutliche Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit zu erreichen ist und der Verurteilte zudem die stationäre Massnahme konse- quent verweigert. -9- Zusammenfassend sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich und die Verwahrung erscheint geeignet und erforderlich. Vor diesem Hinter- grund ist der Antrag der Verteidigung, das Verfahren solange auszusetzen, bis ein Therapieverlaufsbericht der wöchentlich vollzugsbegleitend statt- findenden Therapie vorliege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), abzuweisen. Die in dieser Form stattfindende Behandlung ist nicht geeignet, das Rückfallrisiko innert fünf Jahren – selbst bei anhaltender Therapiewilligkeit – deutlich zu senken. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verwahrung zudem als verhältnismässig im engeren Sinn. Dem gewichtigen Interesse des Verurteilten auf persönliche Freiheit steht das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vor weiteren schweren Gewaltdelikten entgegen. Angesichts seiner Delinquenz, der umfangreichen und geschei- terten Therapiebemühungen sowie der anhaltenden schweren Sympto- matik der Störung besteht unter Berücksichtigung der gutachterlichen Risikoeinschätzung eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit, die den schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Verurteilten rechtfertigen. Mithin ist ernsthaft zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten, wie sie zur Anordnung der nunmehr wegen Aussichtslosigkeit aufgehobenen stationären Massnahme geführt haben, begehen wird. Bei den vom Verurteilten verübten Anlassdelikten handelt es sich mitunter um sehr schwerwiegende Straftaten (Mord und Raub, wobei die erneute Begehung eines Raubs wahrscheinlicher erscheine als eines Mords, vgl. oben), die im obersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschwere- grades anzusiedeln sind. Allen diesen Straftaten liegt ein äusserst rohes, gewalttätiges und sehr gefährliches Handeln zugrunde. Die Voraus- setzungen für eine Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB sind somit erfüllt und diese ist anzuordnen. Auch wenn sich die Berufung des Verurteilten als unbegründet erweist, so ist er darauf hinzuweisen, dass die Behörden bei einer Verwahrung mindestens alle zwei Jahre zu prüfen hat, ob eine ernsthafte Behandlungs- willigkeit besteht und die Voraussetzungen für eine stationäre therapeu- tische Behandlung vorliegen (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). 3. 3.1. Die Berufung des Verurteilten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten für das obergerichtliche Berufungs- verfahren von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und Kosten im Zusammenhang mit der Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens von Fr. 2'237.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 GebührD). - 10 - 3.2. Der amtliche Verteidiger des Verurteilten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 59.16 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 1'092.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, gesamthaft somit Fr. 15'249.90, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im vorliegenden Berufungsverfahren des selbständigen nachträglichen Verfahrens stellenden Frage, ob nach rechtskräftig aufgehobener stationärer Massnahme eine Verwahrung anzuordnen ist, auch unter Berücksichtigung der Einsetzung des amtlichen Verteidigers erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung, in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Der Aufwand von gerundet 12.6 Stunden für die Berufungsbegrün- dung/Plädoyer (Positionen vom 2., 3. und 13. Juni 2025, wobei bei letzt- genannter Position 0.5 Stunden für das Telefonat mit dem Verurteilten berücksichtigt wurden) erscheint mit Blick auf das 7-seitige Dokument als unangemessen hoch und ist um 8.6 Stunden auf angemessene 4 Stunden zu kürzen. Die wesentlichen Punkte waren auch dem erst per 7. Januar 2025 eingesetzten amtlichen Verteidiger – bis auf das Vorbringen der Vorbefassung von Dr. med. D._____ – bereits hinlänglich bekannt, zumal er den Verurteilten bereits über die Jahre hinweg (Vollmacht vom 3. Oktober 2017, UA act. 09 214) mit Unterbrüchen und schliesslich ab ca. August 2023 bis im März 2024 vertreten hat. Dies im Übrigen u.a. im Zeitpunkt, in dem das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 19. Oktober 2023 erstellt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der für das Aktenstudium geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden als unverhältnismässig hoch (Positionen vom 22. und 23. Januar 2025; 7. Februar 2025) und ist infolge der Kenntnis des Falls sowie des Gutachtens um 5 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu kürzen. - 11 - Der geltend gemachte Aufwand für zwei sehr ausführliche Besprechungen bzw. deren Vorbereitungen und Weg (Positionen vom 10. und 11. Februar 2025; 27. Mai 2025) von insgesamt rund 13.3 Stunden und drei Telefonate mit dem Verurteilten (Positionen vom 22. Januar 2025; 5. März 2025; 4. April 2025; 13. Juni 2025) von ermessensweise rund 2 Stunden, total 15.3 Stunden, sind – auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten und seines ambivalenten Verhaltens gegenüber dem amtlichen Verteidiger – insgesamt nicht mehr angemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dazu insgesamt fast zwei Arbeitstage notwendig waren. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Straf- verfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheint ein Besuch sowie ein Telefonat zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung ausreichend, zumal sich Verteidiger und Verurteilter kannten, nachdem er ihn bereits mehrfach und bis im März 2024 vertreten hat, womit der Aufwand um ermessensweise – da nicht alle Positionen separat aus- gewiesen wurden bzw. bereits im Rahmen anderer Positionskürzungen teilweise berücksichtigt wurden – 8.8 Stunden auf 6.5 Stunden zu kürzen ist. Bei einigen «Briefen an Klient» (Positionen vom 8. Januar 2025, 3., 19., und 26. März 2025) ist – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – anzunehmen, dass es sich grossmehr- heitlich um Weiterleitungen an den Verurteilten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin um Sekretariatsarbeiten handelt, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Ebenso handelt es sich bei der mehrfachen Bereinigung der Akten, dem Kopieren von Akten sowie der Retournierung der Akten um Sekretariatsarbeit (Positionen vom 23. Januar 2025, 21. Februar 2025; 25. April 2025; 2. Mai 2025). Da die Aufwände teilweise nicht separat ausgewiesen oder bereits im Rahmen anderer Positions- kürzungen berücksichtigt wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 4 Stunden zu kürzen. Dies ergibt gesamthaft einen um gerundet 26.4 Stunden reduzierten und an die Dauer der Verhandlung von 4 Stunden (inkl. Weg und kurzer Nachbesprechung mit Klient) angepassten Aufwand von gerundet 31 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 1'092.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 8'550.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 12 - 3.3. Die Kostenverteilung der Vorinstanz bedarf keiner Anpassung. Sie erweist sich als korrekt (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO). 3.4. Die der früheren amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von Fr. 16'558.70 wurde nicht angefochten, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist. Diese Entschädigung ist vom Verurteilten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StGB). 4. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Verurteile wird gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Verurteilten auferlegt. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'887.30 werden dem Verurteilten auferlegt. 3.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern nicht bereits erfolgt – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin des Verurteilten, - 13 - Rechtsanwältin G._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'558.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Verurteilten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger