Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verurteilt wird und entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: