5.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).