391 Abs. 2 StPO) aus, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sein Bewenden hat. Der Beschuldigte macht ferner keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend und solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), weshalb es mit der von der Vorinstanz ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 200.00 sein Bewenden hat.