Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auch unter Annahme des von der Vorinstanz als leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel reduziert werden. Eine Erhöhung der Strafe scheidet vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO)