ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auch unter Annahme des von der Vorinstanz als leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel reduziert werden.