4. Gegen die vorinstanzliche rechtliche Einordnung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird nichts eingewendet. Es kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 4 verwiesen werden. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander. Da er die Höhe der - 13 -