Zusammenfassend gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der auf dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgebildeten Person um den Beschuldigten handelt. Somit ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2024 um 15:17 Uhr den Motorroller Piaggio Primo 125 auf der U-Strasse in R._____, auf welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, gelenkt hat. Damit wurde eine toleranzbereinigte Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen, womit der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten hat.