__ am Tattag mit dem Beschuldigten telefoniert hat. Der Beschuldigte hat bei diesem Telefonat eingeräumt – anders als bei seinen späteren Einvernahmen, als er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und schlussendlich erstmals vor Obergericht behauptete, er habe zur Tatzeit im Homeoffice gearbeitet –, dass er das Motorrad gelenkt hat. Darauf ist abzustellen.