Hinzu kommt, dass der Zeuge D._____ angab, er habe zunächst eine Frau (in Frage kommt nur die Zeugin B._____) am Telefon gehabt und er habe von ihr verlangt, mit Herrn A._____ zu sprechen. Dass daraufhin das Telefon aus einem Missverständnis heraus einem der Söhne statt dem Beschuldigten übergeben worden sein soll, ist auch unwahrscheinlich. Für das Obergericht steht daher ohne Zweifel fest, dass der Zeuge D._____ am Tattag mit dem Beschuldigten telefoniert hat.