Weiter spricht auch das Telefonat, welches der Zeuge D._____ am Tattag auf das Festnetz im Haushalt des Beschuldigten tätigte, dafür, dass der Beschuldigte den Roller gefahren ist. Der Zeuge D._____ sagte überzeugend aus, er habe die Identität seines Gesprächspartners (durch den Vorund Nachnamen und Abfrage des Geburtsdatums) abgeklärt: Dies muss als Routinehandlung eines (erfahrenen) Polizisten in einer solchen Situation angesehen werden. Dass eine Person alsdann – wenn sie noch gar nicht weiss, um was es geht – eine falsche Identität gegenüber einem Polizisten vorspiegelt, erscheint äusserst unwahrscheinlich.