Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin B._____ ist ferner zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Näheverhältnis besteht und aus ihrer Aussage vor Obergericht geht klar hervor, dass sie zugunsten ihres Ehemanns aussagen, jedoch keine Hilfe zur Aufklärung der Straftat leisten will ("Ich bin hier, um zu bezeugen, dass mein Mann an diesem Tag im Homeoffice gearbeitet hat, und das hat er." Wer sonst noch im Haus gewesen ist, "dazu mache ich keine Aussage.", Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Insgesamt spricht hier somit die Haltereigenschaft des Beschuldigten gleichwohl als Indiz dafür, dass er das fragliche Motorrad zur Tatzeit gelenkt hat.