Eher unglaubhaft muten auch die Angaben der Zeugin B._____ zu den Arbeitszeiten ihres jüngeren Sohns an, der eine Kochlehre absolviert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), wonach dieser von morgens bis am Nachmittag – am Nachmittag [Arbeitsende] zwischen 15 und 17 Uhr – arbeite (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16), scheinen diese Arbeitszeiten doch für den Beruf als Koch ungewöhnlich. Bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin B.