Ihre Aussage zum Telefonanruf am Tattag durch den Zeugen D._____ lässt sich sodann nicht vereinbaren mit dessen Angaben, wonach er zunächst mit einer Frau gesprochen habe, kommt dafür im Haushalt des Beschuldigten als weibliche Person doch nur die Zeugin B._____ in Frage und ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge D._____ das erfunden haben soll. Vielmehr leuchtet angesichts der Gesamtsituation ein, dass die Zeugin B._____ das Telefon (Festnetz) abnimmt, wenn ihr Ehemann im Homeoffice arbeitet. Eher unglaubhaft muten auch die Angaben der Zeugin B.___