die Aussage der Zeugin B._____, hat sie dies vor Obergericht doch bestätigt. Auf der anderen Seite muss jedoch konstatiert werden, dass ihre Aussagen inhaltlich nicht überzeugen. Zunächst gab sie an, ihr sage die auffällige orange-rote Jacke nichts. Dann schliesst sie auf der einen Seite aus, dass der Beschuldigte das Haus kurz verlassen haben könnte, da sie dies mitbekommen hätte, und auf der anderen Seite hat sie ein Telefonat auf dem Festnetzanschluss kurz nach dem Tatzeitpunkt nicht mitbekommen, weil sie mit anderen Verrichtungen im Haushalt beschäftigt war. Ihre Aussage zum Telefonanruf am Tattag durch den Zeugen D.__