Die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen beweisen nicht, dass er sich zur Tatzeit nicht am Tatort, der nur 3.4 km oder 6 Fahrminuten vom Wohnort des Beschuldigten entfernt liegt, aufhielt (und eventuell [ohne Absprache mit dem Vorgesetzten] noch eine kurzfristige Besorgung beispielsweise im Hinblick auf die Beerdigung am nächsten Tag erledigte). Für die Annahme, dass der Beschuldigte zur Tatzeit im Homeoffice war, spricht grundsätzlich - 11 -