Es kann daher mit Blick auf die eingereichten Unterlagen zur verrichteten Arbeitszeit im Homeoffice nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte eine (im Zeiterfassungssystem nicht ausgewiesene) Pause machte und die Arbeitszeit deshalb verkürzte. Die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen beweisen nicht, dass er sich zur Tatzeit nicht am Tatort, der nur 3.4 km oder 6 Fahrminuten vom Wohnort des Beschuldigten entfernt liegt, aufhielt (und eventuell [ohne Absprache mit dem Vorgesetzten] noch eine kurzfristige Besorgung beispielsweise im Hinblick auf die Beerdigung am nächsten Tag erledigte).