Wie die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C._____ zeigen, können die Buchungen im Zeiterfassungssystem manuell vorgenommen werden – was im eingereichten Beleg nicht ersichtlich ist –, Pausen können nicht ausgewiesen werden, indem die Arbeitszeit (am Ende) verkürzt wird, was toleriert wird, und der PC kann – während Pausen – laufen gelassen werden, ohne vor Ort zu sein. Hinzu kommt, dass es hier für solche Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung am Tattag auch Anhaltspunkte gibt: Gemäss Zeiterfassungssystem arbeitete der Beschuldigte an diesem Tag von 8:37 Uhr bis 13:30 Uhr an verschiedenen Projekten, verrichtete von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr Verwaltungs-/Administrationsarbeiten