Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder das Zeiterfassungssystem noch der Auszug aus dem Logfile mit VPN-Verbindungsnachweis seines Computers dies beweisen. Wie die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C._____ zeigen, können die Buchungen im Zeiterfassungssystem manuell vorgenommen werden – was im eingereichten Beleg nicht ersichtlich ist –, Pausen können nicht ausgewiesen werden, indem die Arbeitszeit (am Ende) verkürzt wird, was toleriert wird, und der PC kann – während Pausen – laufen gelassen werden, ohne vor Ort zu sein.