Vielmehr machte er bei der Einvernahme vom 30. Mai 2024 überhaupt keine Angaben und tätigte vor Vorinstanz am 17. Dezember 2024 widersprüchliche Aussagen, indem er auf der einen Seite abstritt, das Motorrad zur Tatzeit gelenkt zu haben, alsdann jedoch ausführte, er wolle mit Aussagen sich selbst oder seine Familie nicht belasten (GA act. 60). Schliesslich macht der Beschuldigte erstmals vor Obergericht geltend, er sei im Homeoffice gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder das Zeiterfassungssystem noch der Auszug aus dem Logfile mit VPN-Verbindungsnachweis seines Computers dies beweisen.