Söhne), die theoretisch das Motorrad auch gelenkt haben könnten, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er substanziiert nämlich nicht, inwiefern dies glaubhaft sein soll. Der Beschuldigte bestritt alsdann nicht von Anfang an, dass er das Motorrad gelenkt hat, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn dem so war. Vielmehr machte er bei der Einvernahme vom 30. Mai 2024 überhaupt keine Angaben und tätigte vor Vorinstanz am 17. Dezember 2024 widersprüchliche Aussagen, indem er auf der einen Seite abstritt, das Motorrad zur Tatzeit gelenkt zu haben, alsdann jedoch ausführte, er wolle mit Aussagen sich selbst oder seine Familie nicht belasten (GA act. 60).