Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte das fragliche Motorrad zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist, dass er der Halter dieses Fahrzeuges ist und keine Angaben machte, wer das Motorrad ansonsten gelenkt haben soll, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Umstände vernünftigerweise zu erwarten gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass im Haushalt des Beschuldigten noch weitere Personen wohnen (Ehefrau und zwei - 10 -