3.4. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass anhand des in den Akten befindlichen Radarbildes (UA act. 17) keine zweifelsfreie Identifizierung des Beschuldigten als Lenker zum Zeitpunkt der strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung möglich ist. Darauf ist lediglich eine Person von hinten in orange-roter Jacke zu erkennen. Diese Jacke wurde jedoch gemäss den Angaben des Beschuldigten von ihm gekauft. Mithin gehört sie dem Beschuldigten. Das ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Motorrad zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Denn Angaben, wonach diese Jacke von einer anderen Person benützt wurde, liegen nicht vor.