fungsverhandlung S. 20). Für ein derart täuschendes Verhalten des Zeugen D._____ gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr belegt die glaubhafte Aussage des Zeugen D._____ das Gegenteil. Das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass die im Polizeibericht dokumentierte Aussage nach der Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt ist und sowohl diese Angaben als auch jene des Zeugen D._____ bei der obergerichtlichen Verhandlung verwertbar sind.