Es kann davon ausgegangen werden, dass ein sehr erfahrener Polizist – wie es der Zeuge D._____ im fraglichen Zeitpunkt war (31 Dienstjahre) – alsdann eine vollständige Belehrung vornimmt, auch wenn er sich an den genauen Wortlaut an der obergerichtlichen Einvernahme – die auch mehr als ein Jahr nach dem Tattag erfolgte – nicht mehr erinnern kann. Dass dem nicht so gewesen sein soll, wird vom Beschuldigten nicht behauptet. Vielmehr bestreitet dieser (lediglich), dass er überhaupt mit dem Zeugen D._____ am Tattag telefoniert hat und unterstellte dem Zeugen D._____ durch seinen Verteidiger, dieser habe keine solche Belehrung gemacht und sei "schlitzohrig" vorgegangen (Protokoll Beru-