haben, dass er ihm gegenüber keine Aussagen machen müsse und dass der Beschuldigte darüber informiert worden sei, was ihm vorgeworfen werde, er (der Zeuge) sich aber an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern könne. Mit Blick auf den Polizeibericht und auf diese Aussage steht für das Obergericht fest, dass sich der Zeuge D._____ über die Pflicht, den Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren, bewusst war und er dies auch getan hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein sehr erfahrener Polizist – wie es der Zeuge D.___