3.3. Im Polizeibericht wurde klar festgehalten, dass der Beschuldigte eingangs über seine Rechte belehrt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – so wie festgehalten – vor seiner Aussage am Tattag korrekt über seine Rechte als beschuldigte Person im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Es gibt keinen Anlass an der vermerkten Rechtsbelehrung im Polizeibericht zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025 E. 2.2.2). Bei der Einvernahme vor Obergericht gab der Zeuge D._____ zudem an, es habe sich um eine Routinebefragung gehandelt. Er bestätigte auch, dem Beschuldigten gesagt zu -9-