3.2.5. B._____ gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor Obergericht am 2. September 2025 an, das fragliche Motorrad gehöre ihrem Ehemann. Sie habe selbst einen Roller. Ob die Söhne das Motorrad [des Ehemanns] benützten, wollte die Zeugin B._____ nicht sagen. Die auf dem Radarfoto ersichtliche Jacke sage ihr nichts. Ihr Ehemann sei am Nachmittag des 22. Mai 2024 zu Hause gewesen und habe dort gearbeitet. Er sei etwa um 14 Uhr nach Hause gekommen. Sie wisse das, weil es ein besonderer Tag gewesen sei und sie am nächsten Tag eine Beerdigung in Deutschland gehabt hätten. Der Ehemann sei nach 14 Uhr nicht nochmals fortgegangen. Sie hätte dies mitbekommen.