3.2.4. Der Zeuge C._____, Teamleiter des Beschuldigten, konnte bei seiner Einvernahme vor Obergericht am 2. September 2025 keine Angaben zum Aufenthaltsort des Beschuldigten am Nachmittag des Tattages machen. Zur Arbeitszeiterfassung gab er an, dass eine Pflicht dazu bestehe und diese schon ziemlich genau sein sollte. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass es ausnahmsweise auch zulässig sei, eine Pause nicht aufzuschreiben und stattdessen eine weniger lange Arbeitszeit aufzuschreiben. Sie hätten Blockzeiten. Am Nachmittag dauere die Blockzeit bis 16 Uhr. Er könne bestätigen, dass die Blockzeit eingehalten worden sei.