Weiter gab der Beschuldigte an, dass das fragliche Motorrad ihm gehöre. Er habe dieses zur Tatzeit nicht gelenkt, ansonsten mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Motorrad dürften alle Familienmitglieder benützen. Er habe es nicht unter Kontrolle. Die Jacke auf dem Radarfoto gehöre zu seinem Haushalt. Er habe sie vor langer Zeit einmal gekauft. Wer die Jacke benützt, möchte er nicht sagen. Er habe nicht mit Herrn D._____ telefoniert. Er möchte nicht sagen, wer das gewesen sei.