Die Person habe genau gewusst, um was es gehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Er (der Beschuldigte) habe gesagt, er sei das Motorrad gefahren, aber über die Geschwindigkeit habe er keine Aussagen gemacht. Das habe er (der Zeuge) auch handschriftlich im Protokoll hinterlegt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er habe das Gefühl gehabt, dass das Ganze vor Gericht enden könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). 3.2.3. Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2024 von der Polizei einvernommen, wobei er keine Aussage zur Sache machte (UA act. 11 f.).