3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Motorroller Piaggio Primo 125 mit dem Kontrollschild «SO aaa» am 22. Mai 2024 um 15:17 Uhr auf der U-Strasse in R._____ in Fahrtrichtung S._____ bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h gemessen wurde. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte der Halter dieses Fahrzeugs ist (Untersuchungsakten [UA] act. 8; 65). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt den Motorroller Piaggio Primo 125 gelenkt hat. 3.2. Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: