Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1, je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden.