2. 2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen innerorts von Ortschaften 50 km/h. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte -4-