Dies dürfe mangels konkreten Vorhalts und korrekter Rechtsbelehrung zudem ohnehin nicht verwendet werden (Plädoyer S. 3 Ziff. 9). Der Umstand, dass der Beschuldigte der Halter des Rollers sei und von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, genüge für eine Verurteilung nicht. Der Beschuldigte müsse den effektiven Lenker aus seiner Familie nicht verraten (Plädoyer S. 4 Ziff. 13).