1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung, S. 1 f.). Er macht im Wesentlichen geltend, er sei zur Tatzeit zuhause im Homeoffice gewesen. Er sei den Roller nicht gefahren (Berufungserklärung S. 2 Ziff. 7, Eingaben vom 14. April 2025 und 24. Juli 2025). Es sei unklar, mit wem der Messbeamte D._____ am Tattag telefoniert und was der genaue Inhalt dieses Gesprächs gewesen sei. Dies dürfe mangels konkreten Vorhalts und korrekter Rechtsbelehrung zudem ohnehin nicht verwendet werden (Plädoyer S. 3 Ziff.