1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen. Sie erachtete zwar das im Anzeigerapport, Übertretungsblatt und den Zusatzbemerkungen festgehaltene Geständnis für nicht verwertbar, kam jedoch in Anbetracht, dass der Beschuldigte der Halter des Rollers sei und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, zum Schluss, es seien keine weiteren Hinweise auf die Täterschaft von jemand anderem erkennbar, weshalb der Beschuldigte als Halter als Täter gelte (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3).