3.2. Der Beschuldigte reichte am 14. April 2025 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine kurze schriftliche Berufungsbegründung ein. Er stellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht und beantragte, dass seine Ehefrau (B._____) als Zeugin zu befragen sei (vgl. auch Eingabe vom 3. Juli 2025). 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 17. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschuldigte weitere Unterlagen (Ausdrucke betreffend die Arbeitszeiterfassung und Logfiles mit VPN-Ver- bindungsnachweisen seines Computers) ein. -3-