2. Auf Einsprache hin sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Dezember 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 7. März 2025 einen Freispruch.