1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. August 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe.