Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.60 (ST.2024.261; StA.2024.5910) Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, von Schöftland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schürch, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. August 2024 der groben Verletzung der Verkehrsre- geln durch Missachtung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 210.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 22. Mai 2024 um 15:17 Uhr mit dem Motorrad Piaggio Primo, Kennzeichen «SO aaa», auf der Q- Strasse in R._____ in Fahrtrichtung S._____ die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um strafbare 28 km/h überschritten. 2. Auf Einsprache hin sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Dezember 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbin- dungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 7. März 2025 ei- nen Freispruch. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 14. April 2025 vorgängig zur Berufungsver- handlung eine kurze schriftliche Berufungsbegründung ein. Er stellte die Einreichung weiterer Unterlagen in Aussicht und beantragte, dass seine Ehefrau (B._____) als Zeugin zu befragen sei (vgl. auch Eingabe vom 3. Juli 2025). 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 17. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.4. Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschuldigte weitere Unterlagen (Ausdrucke betreffend die Arbeitszeiterfassung und Logfiles mit VPN-Ver- bindungsnachweisen seines Computers) ein. -3- 3.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme von C._____, D._____ und B._____ als Zeugen sowie des Beschuldigten fand am 2. September 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gesprochen. Sie erachtete zwar das im Anzeigerapport, Übertre- tungsblatt und den Zusatzbemerkungen festgehaltene Geständnis für nicht verwertbar, kam jedoch in Anbetracht, dass der Beschuldigte der Halter des Rollers sei und sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, zum Schluss, es seien keine weiteren Hinweise auf die Täterschaft von jemand anderem erkennbar, weshalb der Beschuldigte als Halter als Täter gelte (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch (Berufungserklärung, S. 1 f.). Er macht im Wesentlichen geltend, er sei zur Tatzeit zuhause im Homeoffice gewesen. Er sei den Roller nicht gefahren (Berufungserklärung S. 2 Ziff. 7, Eingaben vom 14. April 2025 und 24. Juli 2025). Es sei unklar, mit wem der Messbeamte D._____ am Tattag telefoniert und was der genaue Inhalt dieses Gesprächs gewesen sei. Dies dürfe mangels konkreten Vorhalts und korrekter Rechtsbelehrung zudem ohnehin nicht verwendet werden (Plädoyer S. 3 Ziff. 9). Der Umstand, dass der Beschuldigte der Halter des Rollers sei und von dem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, genüge für eine Ver- urteilung nicht. Der Beschuldigte müsse den effektiven Lenker aus seiner Familie nicht verraten (Plädoyer S. 4 Ziff. 13). 2. 2.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Stras- sen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen innerorts von Ortschaften 50 km/h. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte -4- Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1, je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahr- lässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsre- gelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht un- besehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverlet- zung geschlossen werden. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in ein milderes Licht rücken. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; 6B_1039/2021 vom 14. Ja- nuar 2022 E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit weiteren Hinweisen). 2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigen- schaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Tä- terschaft sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3.3; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswür- digung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des -5- Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hin- weisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Okto- ber 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hin- weisen). Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Motorroller Piaggio Primo 125 mit dem Kontrollschild «SO aaa» am 22. Mai 2024 um 15:17 Uhr auf der U-Strasse in R._____ in Fahrtrichtung S._____ bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 83 km/h gemessen wurde. Ferner steht fest, dass der Beschuldigte der Halter dieses Fahrzeugs ist (Untersu- chungsakten [UA] act. 8; 65). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt den Mo- torroller Piaggio Primo 125 gelenkt hat. 3.2. Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: 3.2.1. In den Akten befindet sich ein Bild, welches die Geschwindigkeitsüber- schreitung dokumentiert. Dabei ist der Lenker, der einen Helm und eine orange-rote Jacke trägt, von hinten zu sehen (UA act. 17). 3.2.2. Gemäss Polizeibericht vom 8. Juni 2024 sei der Beschuldigte Herr A._____ gleichentags um 15:30 Uhr zuhause telefonisch durch den Radarfunktionär (D._____) erreicht worden. Nach Rechtsbelehrung habe dieser angege- ben, dass er um 15:17 Uhr auf der U-Strasse in Richtung U._____ gefahren sei. Wieso er mit 83 km/h gefahren sei, könne er nicht sagen (UA act. 9; vgl. auch Notizen im Messprotokoll und Übertretungsblatt, UA act. 16, 20). Bei der obergerichtlichen Verhandlung vom 2. September 2025 wurde D._____ als Zeuge befragt. Er konnte sich daran erinnern, dass er eine -6- Aufnahme des Hecks gehabt und eine Halterabklärung gemacht habe und dabei auf Herrn A._____ gekommen sei. Er habe im Internet dann die Te- lefonnummer gefunden und dort angerufen. Zuerst sei eine Frau ans Tele- fon gekommen. Er (der Zeuge) nehme an, dass es die Ehefrau gewesen sei. Er habe nach ihm verlangt, weil er der Halter des Motorrads sei. Sie habe gesagt, er sei gerade nach Hause gekommen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 9). Auf Nachfrage sagte der Zeuge D._____ auf die Frage, ob er explizit nach A._____ gefragt habe, "natürlich, ich habe diese Daten aufgrund der Halterabklärung gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11)." Er (der Beschuldigte) sei [dann] ans Telefon gekommen und er (der Zeuge) habe ihm Fragen gestellt. Auf Nachfrage führte der Zeuge D._____ aus, er habe ihn nach seinem Vornamen gefragt. Er (der Zeuge) sei 31 Jahre bei der Polizei gewesen: Das sei eine Routinefrage. Er habe sogar noch nach dem Geburtsdatum gefragt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Er frage immer, sind Sie Herr Müller Peter mit dem Geburtsdatum (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er habe ihm (dem Beschuldigten) ge- sagt, er müsse keine Auskunft geben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er habe ihm mitgeteilt, in welcher Funktion er ihn befrage und dass er ihn um diese Zeit bei einer Geschwindigkeitskontrolle gemessen habe. Den genauen Wortlaut könne er nicht mehr sagen. Auf Nachfrage gab der Zeuge D._____ an, er habe ihm einleitend, bevor er geantwortet habe, ge- sagt, um was es gehe. Die Person habe genau gewusst, um was es gehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Er (der Beschuldigte) habe ge- sagt, er sei das Motorrad gefahren, aber über die Geschwindigkeit habe er keine Aussagen gemacht. Das habe er (der Zeuge) auch handschriftlich im Protokoll hinterlegt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Er habe das Gefühl gehabt, dass das Ganze vor Gericht enden könne (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 10). 3.2.3. Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2024 von der Polizei einvernommen, wobei er keine Aussage zur Sache machte (UA act. 11 f.). Bei der Einvernahme vor Vorinstanz am 17. Dezember 2024 führte der Be- schuldigte aus, er möchte sich grundsätzlich auf sein Aussage- und Zeug- nisverweigerungsrecht berufen. Ansonsten würde er seine Familie oder sich selbst belasten. Zum Telefonat von D._____ am Tattag gab der Be- schuldigte an, dass dieser zwar an diesem Tag bei ihm zuhause angerufen habe. Er (der Beschuldigte) habe aber nicht mit ihm telefoniert und er (der Beschuldigte) sei an diesem Tag auch nicht gefahren. Auf Fragen, wem der Roller gehöre, auf welche Person dieser eingelöst sei und wer ihn benützt, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (Gerichtsakten [GA] act. 60). An der obergerichtlichen Verhandlung vom 2. September 2025 sagte der Beschuldigte aus, er sei es nicht gewesen. Er sei im Homeoffice gewesen. Er könne sich daran erinnern, weil es ein spezieller Tag gewesen sei und -7- sie am späteren Nachmittag nach Deutschland gereist seien. Zur Zeiterfas- sung für seine Arbeitgeberin sagte der Beschuldigte aus, dass er diese auch eintrage, wenn er im Homeoffice sei. Mit diesem System [zur Zeiter- fassung] müsse auch eingetragen werden, was man mache. Sie müssten alle Stunden verrechnen. Zu den eingereichten Logfiles mit VPN-Verbin- dungsnachweis seines Computers am Tattag erklärte der Beschuldigte, dass er sich um 8:31 Uhr eingeloggt und um 13:06 Uhr ausgeloggt habe. Dann sei er aus dem Büro gegangen. Der Eintrag um 14:33 Uhr sei dann der erste Eintrag, als er im Homeoffice gewesen sei. Um 16:38 Uhr habe er aufgehört zu arbeiten und die Verbindung gestoppt. Zu den Buchungen [im Zeiterfassungssystem] sagte der Beschuldigte, dass er diese manuell mache. Diese sollten wahrheitsgetreu sein. Manchmal mache er eine Pause oder er mache keine Pause und hänge es am Ende ran. Es seien Abweichungen von 5 bis 10 Minuten. Auf Nachfrage zum Widerspruch über das Arbeitsende zwischen dem Logfile und der Buchung im Zeiterfassungs- system führte der Beschuldigte aus, dass er bis 16 Uhr gearbeitet und spä- ter den Computer heruntergefahren habe. Weiter gab der Beschuldigte an, dass das fragliche Motorrad ihm gehöre. Er habe dieses zur Tatzeit nicht gelenkt, ansonsten mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch. Das Motorrad dürften alle Familienmitglieder benützen. Er habe es nicht unter Kontrolle. Die Jacke auf dem Radarfoto gehöre zu seinem Haus- halt. Er habe sie vor langer Zeit einmal gekauft. Wer die Jacke benützt, möchte er nicht sagen. Er habe nicht mit Herrn D._____ telefoniert. Er möchte nicht sagen, wer das gewesen sei. Auf die Frage, ob sich ein Fa- milienmitglied gegenüber der Polizei als seine Person ausgeben und ange- ben würde, gefahren zu sein, meinte der Beschuldigte, dass er ein gutes Verhältnis zu seinen Söhnen habe und sie ihn nicht beschuldigen würden für etwas, das er nicht gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Auf Nachfrage sagte der Beschuldigte aus, dass er den Anruf zwar mitbekommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 unten), jedoch nicht den Inhalt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). 3.2.4. Der Zeuge C._____, Teamleiter des Beschuldigten, konnte bei seiner Ein- vernahme vor Obergericht am 2. September 2025 keine Angaben zum Auf- enthaltsort des Beschuldigten am Nachmittag des Tattages machen. Zur Arbeitszeiterfassung gab er an, dass eine Pflicht dazu bestehe und diese schon ziemlich genau sein sollte. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass es ausnahmsweise auch zulässig sei, eine Pause nicht aufzuschreiben und stattdessen eine weniger lange Arbeitszeit aufzuschreiben. Sie hätten Blockzeiten. Am Nachmittag dauere die Blockzeit bis 16 Uhr. Er könne be- stätigen, dass die Blockzeit eingehalten worden sei. Wenn man während dieser Blockzeiten etwas Privates habe, müsse man einen Antrag stellen. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass die Blockzeiten von 9:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr dauerten. Der Zeuge sagte auf Nachfrage, dass der Beschuldigte nicht mit dem Motorrad zur Arbeit -8- komme und er die auf dem Radarfoto ersichtliche Jacke beim Beschuldig- ten noch nie gesehen habe. Auf Nachfrage führte der Zeuge aus, dass im Logfile nicht ersichtlich sei, wenn der Computer eingeschaltet sei und man weggehe. Zum Umstand, dass die Buchung im Zeiterfassungssystem zeige, dass der Beschuldigte bis 16 Uhr gearbeitet habe, der Computer jedoch bis 16:38 Uhr weitergelaufen sei, meinte der Zeuge, es könne sein, dass der Mitarbeiter länger Mittag gemacht habe und dann nachträglich seine Abschlussarbeitszeit verkürzt habe. Das System lasse eine Kürzung der Arbeitszeit wegen einer zwischendurch gemachten Pause zu. Hinsicht- lich der vom Beschuldigten eingereichten Buchungen im Zeiterfassungs- system konnte der Zeuge nicht angeben, ob es sich dabei um echtzeitliche Einträge handelt oder nicht. Man sehe das nicht (Protokoll Berufungsver- handlung S. 12 ff.). 3.2.5. B._____ gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor Obergericht am 2. Sep- tember 2025 an, das fragliche Motorrad gehöre ihrem Ehemann. Sie habe selbst einen Roller. Ob die Söhne das Motorrad [des Ehemanns] benützten, wollte die Zeugin B._____ nicht sagen. Die auf dem Radarfoto ersichtliche Jacke sage ihr nichts. Ihr Ehemann sei am Nachmittag des 22. Mai 2024 zu Hause gewesen und habe dort gearbeitet. Er sei etwa um 14 Uhr nach Hause gekommen. Sie wisse das, weil es ein besonderer Tag gewesen sei und sie am nächsten Tag eine Beerdigung in Deutschland gehabt hätten. Der Ehemann sei nach 14 Uhr nicht nochmals fortgegangen. Sie hätte dies mitbekommen. Einen Anruf des Messfunktionärs der Polizei sei ihr nicht bekannt. Sie habe nicht alles mitgekriegt: Sie habe gepackt, Wäsche ge- macht, sei unten in der Waschküche gewesen. Konfrontiert mit den Anga- ben des Zeugen D._____, dass er zuerst mit einer Frau gesprochen habe, meinte die Zeugin B._____, das sei nicht korrekt. Sie wisse nichts vom Te- lefonat. Die Zeugin B._____ verneinte die Frage, ob einer ihrer Söhne bei einem Anruf der Polizei sagen würde, er sei der Vater und sei gefahren und den Vater damit falsch beschuldigen würde. Auf die Frage, wer an diesem Tag noch zu Hause gewesen sei, wollte die Zeugin B._____ nicht antwor- ten. Sie sei hier, um zu bezeugen, dass ihr Mann an diesem Tag im Home- office gearbeitet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). 3.3. Im Polizeibericht wurde klar festgehalten, dass der Beschuldigte eingangs über seine Rechte belehrt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte – so wie festgehalten – vor seiner Aussage am Tattag korrekt über seine Rechte als beschuldigte Person im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Es gibt keinen Anlass an der vermerkten Rechtsbe- lehrung im Polizeibericht zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1336/2024 vom 26. Mai 2025 E. 2.2.2). Bei der Einvernahme vor Ober- gericht gab der Zeuge D._____ zudem an, es habe sich um eine Routine- befragung gehandelt. Er bestätigte auch, dem Beschuldigten gesagt zu -9- haben, dass er ihm gegenüber keine Aussagen machen müsse und dass der Beschuldigte darüber informiert worden sei, was ihm vorgeworfen werde, er (der Zeuge) sich aber an den genauen Wortlaut nicht mehr erin- nern könne. Mit Blick auf den Polizeibericht und auf diese Aussage steht für das Obergericht fest, dass sich der Zeuge D._____ über die Pflicht, den Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren, bewusst war und er dies auch getan hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein sehr erfahrener Polizist – wie es der Zeuge D._____ im fraglichen Zeitpunkt war (31 Dienstjahre) – alsdann eine vollständige Belehrung vornimmt, auch wenn er sich an den genauen Wortlaut an der obergerichtlichen Einver- nahme – die auch mehr als ein Jahr nach dem Tattag erfolgte – nicht mehr erinnern kann. Dass dem nicht so gewesen sein soll, wird vom Beschuldig- ten nicht behauptet. Vielmehr bestreitet dieser (lediglich), dass er über- haupt mit dem Zeugen D._____ am Tattag telefoniert hat und unterstellte dem Zeugen D._____ durch seinen Verteidiger, dieser habe keine solche Belehrung gemacht und sei "schlitzohrig" vorgegangen (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 20). Für ein derart täuschendes Verhalten des Zeu- gen D._____ gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr belegt die glaubhafte Aussage des Zeugen D._____ das Gegenteil. Das Obergericht kommt daher zum Schluss, dass die im Polizeibericht dokumentierte Aus- sage nach der Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt ist und sowohl diese Angaben als auch jene des Zeugen D._____ bei der obergerichtlichen Verhandlung verwertbar sind. 3.4. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass anhand des in den Akten be- findlichen Radarbildes (UA act. 17) keine zweifelsfreie Identifizierung des Beschuldigten als Lenker zum Zeitpunkt der strafbaren Geschwindigkeits- überschreitung möglich ist. Darauf ist lediglich eine Person von hinten in orange-roter Jacke zu erkennen. Diese Jacke wurde jedoch gemäss den Angaben des Beschuldigten von ihm gekauft. Mithin gehört sie dem Be- schuldigten. Das ist ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte das Motorrad zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Denn Angaben, wonach diese Jacke von ei- ner anderen Person benützt wurde, liegen nicht vor. Der Beschuldigte wollte keine Angaben dazu machen, wer die ihm gehörende Jacke ansons- ten noch benützt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) und die Ehefrau des Beschuldigten (Zeugin B._____) gab an, ihr sage diese Jacke nichts (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Letzteres erscheint bei diesem auffälligen Kleidungsstück unglaubhaft. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte das fragliche Motorrad zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist, dass er der Halter dieses Fahrzeuges ist und keine Angaben machte, wer das Motorrad ansonsten gelenkt haben soll, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Umstände vernünf- tigerweise zu erwarten gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass im Haus- halt des Beschuldigten noch weitere Personen wohnen (Ehefrau und zwei - 10 - Söhne), die theoretisch das Motorrad auch gelenkt haben könnten, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er substanziiert näm- lich nicht, inwiefern dies glaubhaft sein soll. Der Beschuldigte bestritt als- dann nicht von Anfang an, dass er das Motorrad gelenkt hat, was jedoch naheliegend gewesen wäre, wenn dem so war. Vielmehr machte er bei der Einvernahme vom 30. Mai 2024 überhaupt keine Angaben und tätigte vor Vorinstanz am 17. Dezember 2024 widersprüchliche Aussagen, indem er auf der einen Seite abstritt, das Motorrad zur Tatzeit gelenkt zu haben, als- dann jedoch ausführte, er wolle mit Aussagen sich selbst oder seine Fami- lie nicht belasten (GA act. 60). Schliesslich macht der Beschuldigte erst- mals vor Obergericht geltend, er sei im Homeoffice gewesen. Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass weder das Zeiterfassungssystem noch der Aus- zug aus dem Logfile mit VPN-Verbindungsnachweis seines Computers dies beweisen. Wie die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C._____ zeigen, können die Buchungen im Zeiterfassungssystem manuell vorgenommen werden – was im eingereichten Beleg nicht ersichtlich ist –, Pausen können nicht ausgewiesen werden, indem die Arbeitszeit (am Ende) verkürzt wird, was toleriert wird, und der PC kann – während Pausen – laufen gelassen werden, ohne vor Ort zu sein. Hinzu kommt, dass es hier für solche Ungenauigkeiten bei der Zeiterfassung am Tattag auch Anhalts- punkte gibt: Gemäss Zeiterfassungssystem arbeitete der Beschuldigte an diesem Tag von 8:37 Uhr bis 13:30 Uhr an verschiedenen Projekten, ver- richtete von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr Verwaltungs-/Administrationsarbeiten (Besuch in der Werkstatt) und von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr wieder Arbeiten an einem Projekt (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschuldigten vom 24. Juli 2025). Laut Logfile mit VPN-Verbindungsnachweis und den Aussagen des Beschuldigten dazu war er am Tattag von 8:31 Uhr bis 13:06 Uhr im Büro und um 14:33 Uhr findet sich der erste Eintrag, als der Beschuldigte im Homeoffice war, wobei er gemäss seinen ersten Angaben vor Obergericht um 16:38 Uhr aufgehört habe zu arbeiten (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschuldigten vom 24. Juli 2025 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Es gibt somit Unstimmigkeiten zwischen dem Eintrag im Zeiterfassungs- system einerseits und dem Logfile sowie der Aussage des Beschuldigten andererseits, wie lange der Beschuldigte im Büro gearbeitet hat (Zeiterfas- sung bis 13:30 Uhr, Logfile bis 13:06 Uhr) und wie lange er im Homeoffice tätig war (Zeiterfassung bis 16:00 Uhr, Logfile/erste Aussage des Beschul- digten bis 16:38 Uhr). Es kann daher mit Blick auf die eingereichten Unter- lagen zur verrichteten Arbeitszeit im Homeoffice nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Beschuldigte eine (im Zeiterfassungssystem nicht ausgewie- sene) Pause machte und die Arbeitszeit deshalb verkürzte. Die vom Be- schuldigten eingereichten Unterlagen beweisen nicht, dass er sich zur Tat- zeit nicht am Tatort, der nur 3.4 km oder 6 Fahrminuten vom Wohnort des Beschuldigten entfernt liegt, aufhielt (und eventuell [ohne Absprache mit dem Vorgesetzten] noch eine kurzfristige Besorgung beispielsweise im Hin- blick auf die Beerdigung am nächsten Tag erledigte). Für die Annahme, dass der Beschuldigte zur Tatzeit im Homeoffice war, spricht grundsätzlich - 11 - die Aussage der Zeugin B._____, hat sie dies vor Obergericht doch bestä- tigt. Auf der anderen Seite muss jedoch konstatiert werden, dass ihre Aus- sagen inhaltlich nicht überzeugen. Zunächst gab sie an, ihr sage die auffäl- lige orange-rote Jacke nichts. Dann schliesst sie auf der einen Seite aus, dass der Beschuldigte das Haus kurz verlassen haben könnte, da sie dies mitbekommen hätte, und auf der anderen Seite hat sie ein Telefonat auf dem Festnetzanschluss kurz nach dem Tatzeitpunkt nicht mitbekommen, weil sie mit anderen Verrichtungen im Haushalt beschäftigt war. Ihre Aus- sage zum Telefonanruf am Tattag durch den Zeugen D._____ lässt sich sodann nicht vereinbaren mit dessen Angaben, wonach er zunächst mit einer Frau gesprochen habe, kommt dafür im Haushalt des Beschuldigten als weibliche Person doch nur die Zeugin B._____ in Frage und ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge D._____ das erfunden haben soll. Vielmehr leuchtet angesichts der Gesamtsituation ein, dass die Zeugin B._____ das Telefon (Festnetz) abnimmt, wenn ihr Ehemann im Home- office arbeitet. Eher unglaubhaft muten auch die Angaben der Zeugin B._____ zu den Arbeitszeiten ihres jüngeren Sohns an, der eine Kochlehre absolviert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), wonach dieser von mor- gens bis am Nachmittag – am Nachmittag [Arbeitsende] zwischen 15 und 17 Uhr – arbeite (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16), scheinen diese Arbeitszeiten doch für den Beruf als Koch ungewöhnlich. Bei der Würdi- gung der Aussagen der Zeugin B._____ ist ferner zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Näheverhältnis besteht und aus ihrer Aussage vor Obergericht geht klar hervor, dass sie zugunsten ihres Ehemanns aussagen, jedoch keine Hilfe zur Aufklärung der Straftat leisten will ("Ich bin hier, um zu bezeugen, dass mein Mann an diesem Tag im Homeoffice gearbeitet hat, und das hat er." Wer sonst noch im Haus gewe- sen ist, "dazu mache ich keine Aussage.", Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Insgesamt spricht hier somit die Haltereigenschaft des Beschuldig- ten gleichwohl als Indiz dafür, dass er das fragliche Motorrad zur Tatzeit gelenkt hat. Weiter spricht auch das Telefonat, welches der Zeuge D._____ am Tattag auf das Festnetz im Haushalt des Beschuldigten tätigte, dafür, dass der Beschuldigte den Roller gefahren ist. Der Zeuge D._____ sagte überzeu- gend aus, er habe die Identität seines Gesprächspartners (durch den Vor- und Nachnamen und Abfrage des Geburtsdatums) abgeklärt: Dies muss als Routinehandlung eines (erfahrenen) Polizisten in einer solchen Situa- tion angesehen werden. Dass eine Person alsdann – wenn sie noch gar nicht weiss, um was es geht – eine falsche Identität gegenüber einem Po- lizisten vorspiegelt, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Ebenso unwahr- scheinlich ist es, dass einer der Söhne anschliessend (durch ein Geständ- nis bei angegebener falscher Identität) den Vater beschuldigt, dass dieser gefahren sei, zumal gute familiäre Verhältnisse geltend gemacht wurden und weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau davon ausgehen, dass ei- ner ihrer Söhne sich so verhalten hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 - 12 - f., 6, 15, 18). Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass die Aussage des Beschuldigten wenig konsistent wirkt, wenn er auf der einen Seite mit- bekommen haben will, dass der Zeuge D._____ anrief, jedoch dann nicht weiss, was bei diesem Gespräch gesagt wurde (Protokoll Berufungsver- handlung S. 6). Wenn die Polizei bei einem zuhause anruft und der Sohn ein solches Gespräch führt, ist man als Vater doch neugierig und hätte ge- hört, wenn der Sohn sich als die eigene Person ausgibt (vgl. Abfrage des Geburtsdatums durch den Zeugen D._____) und gesagt hätte, er sei mit dem Motorrad gefahren. Hinzu kommt, dass der Zeuge D._____ angab, er habe zunächst eine Frau (in Frage kommt nur die Zeugin B._____) am Te- lefon gehabt und er habe von ihr verlangt, mit Herrn A._____ zu sprechen. Dass daraufhin das Telefon aus einem Missverständnis heraus einem der Söhne statt dem Beschuldigten übergeben worden sein soll, ist auch un- wahrscheinlich. Für das Obergericht steht daher ohne Zweifel fest, dass der Zeuge D._____ am Tattag mit dem Beschuldigten telefoniert hat. Der Beschuldigte hat bei diesem Telefonat eingeräumt – anders als bei seinen späteren Einvernahmen, als er vom Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte und schlussendlich erstmals vor Obergericht behauptete, er habe zur Tatzeit im Homeoffice gearbeitet –, dass er das Motorrad ge- lenkt hat. Darauf ist abzustellen. Zusammenfassend gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der auf dem Bild der Geschwindigkeitsmessung abgebildeten Person um den Beschul- digten handelt. Somit ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Mai 2024 um 15:17 Uhr den Motorroller Piaggio Primo 125 auf der U-Strasse in R._____, auf welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, gelenkt hat. Damit wurde eine toleranzbereinigte Geschwin- digkeit von 78 km/h gemessen, womit der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten hat. 4. Gegen die vorinstanzliche rechtliche Einordnung dieser Geschwindigkeits- überschreitung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln wird nichts einge- wendet. Es kann auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung 4 verwiesen werden. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5.2. Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung in keiner Weise mit der vor- instanzlichen Strafzumessung auseinander. Da er die Höhe der - 13 - ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse somit nicht bean- standet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 5). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 als in ihrer Gesamtheit angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auch unter An- nahme des von der Vorinstanz als leicht qualifizierten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel reduziert werden. Eine Erhöhung der Strafe scheidet vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) aus, womit es bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und der Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sein Bewenden hat. Der Beschuldigte macht ferner keine wesentlichen Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse geltend und solche sind im Übrigen auch nicht er- sichtlich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3), weshalb es mit der von der Vorinstanz ermittelten Tagessatzhöhe von Fr. 200.00 sein Bewenden hat. 5.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in- nerorts zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatz- weise 5 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die oberge- richtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verurteilt wird und entsprechend die Verfahrenskosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung hat (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schul- dig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 102 Abs. 2 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 200.00, d.h. Fr. 4'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 sowie die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'742.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 15 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Möckli Eichenberger