3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'530.00 auszurichten. - 15 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 1’685.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'480.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.