1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'335.00.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.