Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Freiheitsstrafe neu (voll)bedingt ausgesprochen wird. Jedoch wird entgegen seinen Anträgen keine Geldstrafe angeordnet und das Strafmass wird im Vergleich zur Vorinstanz nicht antragsgemäss auf 150 Tagessätze (Geldstrafe) gesenkt. Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 (§ 15 GebührD) zu 2/3 mit gerundet Fr. 2'335.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.