Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Da die Vorinstanz eine teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefällt hat, nunmehr aber eine vollbedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist, verstösst die Ausfällung einer Verbindungsbusse nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen).