Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe, wie ihn die Vorinstanz angeordnet hat, erscheint damit insgesamt nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Es verbleiben nach dem Ausgeführten – insbesondere aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung vom 1. Juli 2024 – jedoch nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist einerseits mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) und andererseits mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren für die Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).