Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben ebenfalls zu keinen ganz erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten Anlass. Dies umso mehr, als dass er beim Vorfall vom 3. Februar 2024 in stabilen Verhältnissen gelebt hat und dies offenbar keinen Einfluss auf seine Delinquenz hatte. Wie im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt, ist der Beschuldigte ledig, lebt allein in Y._____ und ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die bei der Mutter leben, für die er grundsätzlich unterhaltspflichtig wäre und die jedes zweite Wochenende bei ihm sind. Die Kindesmutter und die Kinder leben zudem ebenfalls in Y._____, sodass er sie zu Fuss besuchen kann.