Er hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch beteuert, nun seine Lehren gezogen zu haben und eingesehen zu haben, dass er nicht mehr fahren dürfe. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war eine Reue im Rahmen des letzten Wortes zumindest im Ansatz erkennbar, wobei der Beschuldigte ansonsten die Aussage verweigert hat (GA act. 88 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).