Tatsache, dass es sich um einen einmaligen Vorfall von vergleichsweise leichter Tatschwere gehandelt hat, kann aufgrund dieser Fahrt ohne Berechtigung noch nicht auf eine eigentliche Schlechtprognose bzw. ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung geschlossen werden. Der Beschuldigte hat ausgeführt, in der Zwischenzeit die Kontrollschilder für sein Fahrzeug abgegeben zu haben und über kein Fahrzeug mehr zu verfügen. Er fahre nun mit dem Bus (GA act. 87). Somit ist davon auszugehen, dass er sein Leben mittlerweile dergestalt organisiert hat, dass er ohne Fahrzeug zurechtkommt.